Der Gerichtshof der EU: Kröte oder Kompagnon?
Gastbeitrag von Prof. Dr. Matthias Oesch

2000 Lire, umgerechnet 20 Schweizer Franken. So hoch war die Stromrechnung, die Flaminio Costa 1962 dem italienischen Elektrizitätswerk ENEL schuldete – und so hoch war der Streitwert des bahnbrechendsten Urteils, das der EuGH je gefällt hat. Herr Costa bezahlte die Rechnung nicht. Er war der Meinung, dass die Verstaatlichung der Stromproduktion in Italien gegen das europäische Recht verstiess. Der EuGH gab ihm recht und begründete den Vorrang des europäischen Rechts vor dem nationalen Recht. Ein epochaler Schritt.
In den Folgejahren trieb der EuGH die wirtschaftliche Integration voran. Davon profitierte der «Cassis de Dijon»-Likör. Deutschland hatte die Einfuhr des Likörs aus Frankreich verboten, weil dessen Alkoholgehalt nicht dem deutschen Branntweingesetz entsprach. Der EuGH erklärte das Verbot für unzulässig. Seither darf ein Produkt, das in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten verkauft werden.
Konsumentenschutz und Grundrechte
Der EuGH verhilft aber auch weiteren Anliegen der Menschen zum Durchbruch. Er hat die Rechte der Flugpassagiere gestärkt: Sie erhalten Ausgleichszahlungen, wenn Flüge nicht wie vereinbart durchgeführt werden. Dies gilt gemäss EuGH nicht nur bei einer Annullierung eines Fluges (wie es die EU-Gesetze vorschreiben), sondern auch bei einer Verspätung.
Der EuGH hat wiederholt sein Grundrechtsbewusstsein unter Beweis gestellt. Das zeigt sich etwa beim Datenschutz und bei Sanktionen. Der EuGH begründete ein Recht auf Vergessenwerden im Internet und bejahte einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gegenüber Google. Er erklärte die Sanktionen der EU gegen die Mutter von Jewgeni Prigoschin, der Mutter des ehemaligen Chefs der russischen Wagner-Gruppe, für nichtig. Die Verwandtschaft allein reichte hierfür nicht aus.
Spuren in der Schweiz
Manche Urteile des EuGH hinterlassen ihre Spuren auch in der Schweiz. Der «Brüsseler Effekt», wonach sich Staaten und Unternehmen auf der ganzen Welt an den Regeln und Standards der EU orientieren, wirkt auch hier – und dies in erheblichem Ausmass.
Die Behörden legen die bilateralen Abkommen, mit denen die Schweiz am EU-Binnenmarkt teilnimmt, routinemässig im Licht der EuGH-Praxis aus. Auf diese Weise gehören unzählige Urteile des EuGH zum rechtlichen Handwerkszeug in der Schweiz. Dazu zählt nicht nur das erwähnte Urteil zu den Passagierrechten, sondern auch das Urteil zur Stromrechnung. Wer hätte erwartet, dass das Bundesgericht auf letzteres Bezug nimmt und einen strikten Vorrang des Freizügigkeitsabkommens vor Schweizer Gesetzen begründet?
Die Schweizer Behörden orientieren sich auch an den Urteilen des EuGH, wenn sie nationales Recht auslegen, das dem EU-Recht autonom nachgebildet wurde. Es gibt einen «Europareflex» (Bundesrat, 1998). So fand das «Cassis de Dijon»-Prinzip Eingang ins schweizerische Recht. Auch das Urteil zu den Sanktionen gegen die Mutter von Jewgeni Prigoschin wurde in der Schweiz beachtet.
In Ausnahmefällen wirken sich Urteile des EuGH sogar direkt in der Schweiz aus – ohne Zutun unserer Behörden. Google passte seine Geschäftspraktiken den Vorgaben des EuGH gleich für ganz Europa an, nachdem der Konzern im Urteil zum Recht auf Vergessenwerden verpflichtet worden war, Verweise auf Webeinträge zu löschen. Der EuGH agierte hier als Supreme Court für Europa.

Neuer Streitbeilegungsmechanismus
Der Bundesrat und die EU-Kommission verhandeln zurzeit über neue institutionelle Regeln für die bilateralen Abkommen. Bei der Streitbeilegung ist das folgende Modell angedacht: Sofern es der Schweiz und der EU nicht gelingt, einen Streit politisch zu lösen, kann jede Partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen. Wenn es beim Streit um die Auslegung von EU-Recht geht, das in ein bilaterales Abkommen übernommen wurde, muss das Schiedsgericht den EuGH anrufen. Im Anschluss daran entscheidet das Schiedsgericht den Streitfall im Licht der Rückmeldung des EuGH.
Die Idee, die Streitbeilegung zwischen der Schweiz und der EU zu entpolitisieren und einer gerichtlichen Instanz zu überantworten, verdient Zustimmung. Dies spielt der Schweiz als politisch und wirtschaftlich weniger mächtigen Vertragspartei in die Hände. Sie wird vor ungerechtfertigten Massnahmen der EU geschützt und kann den vereinbarten Marktzugang gerichtlich einfordern.
Das Modell beruht auf einem klassischen Schiedsgerichtsansatz, wie er im Völkerrecht gang und gäbe ist. Allein der Einbezug des EuGH ist gewöhnungsbedürftig. Würden hier «fremde Richter» urteilen? Das ist billige Rhetorik. Der EuGH ist institutionell zwar tatsächlich das Gericht der Gegenpartei. Ebenso ist nicht ideal, dass die Schweiz im EuGH personell nicht vertreten ist. Das ist ein Nachteil, den man nicht kleinreden soll.
In der Sache würde der EuGH aber nicht als verpöntes Gericht der Gegenpartei amten, sondern als Gericht des EU-Binnenmarktes, an dem die Schweiz sektoriell und aus freien Stücken teilnimmt. Das EU-Recht, das auf die Schweiz ausgedehnt wird, bleibt EU-Recht. Dabei gibt es keine Anzeichen, dass der EuGH tendenziell gegen die Schweiz entscheiden würde.
Der Schritt, dem EuGH eine Rolle bei der Streitbeilegung zuzuweisen, wäre institutionell und rechtskulturell ein beachtlicher. Praktisch wären die Folgen aber überschaubar. Die Schweiz kann einem Modell, bei dem der EuGH für die Auslegung des EU-Rechts in den bilateralen Abkommen zuständig ist, mit guten Gründen zustimmen.