Bilaterale III: Die Rolle des neuen Schiedsgerichts
Pascale Ineichen

Die institutionellen Elemente im bilateralen Vertragspaket mit der EU gelten künftig klar begrenzt für sechs Binnenmarktabkommen: Für die vier bisherigen zu Personenfreizügigkeit, Abbau technischer Handelshemmnisse sowie Land- und Luftverkehr und zusätzlich für die neu vorgesehenen Abkommen zu Strom und Lebensmittelsicherheit. Kommt es bezüglich dieser Abkommen künftig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Schweiz und der EU, ist für die Streitbeilegung neu ein Schiedsgericht vorgesehen. Das Landwirtschaftsabkommen ist von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen, und auch für die Streitbeilegung gelten spezielle Bestimmungen.
Bisher: Streitbeilegung auf politischem Weg
Waren sich die Schweiz und die EU bei der Auslegung der bilateralen Verträge nicht einig, wurden Meinungsverschiedenheiten bisher ausschliesslich auf politischem Weg gelöst – im Rahmen sogenannter Gemischter Ausschüsse beider Parteien. Dort versuchte man, in diplomatischen Verhandlungen eine Lösung für eine strittige Frage zu finden. Konnte keine Einigung erzielt werden, blieben Meinungsverschiedenheiten mitunter ungelöst und es entstand eine Blockade. Dies führte mehrfach zu sachfremden Druck- und Vergeltungsmassnahmen gegenüber der Schweiz, wenn die EU der Meinung war, dass die Schweiz die Verträge verletzt hatte. Das war beispielsweise der Fall, nachdem die Schweiz im Jahr 2014 die Masseneinwanderungsinitiative angenommen hatte, was nach Ansicht der EU gegen die Personenfreizügigkeit verstiess. Darum schloss sie die Schweiz daraufhin vom europäischen Forschungsprogramm Horizon aus. Auch nach dem Schweizer Abbruch der Verhandlungen zum Rahmenabkommen versuchte die EU Druck aufzusetzen, indem sie sich weigerte, das Abkommen über technische Handelshemmnisse im Bereich der Medizinaltechnik zu aktualisieren. Dies hatte zur Folge, dass in der Schweiz ausgestellte Zertifikate in diesem Bereich von der EU nicht mehr anerkannt werden und nun für Medtech-Produkte eine neue, zusätzliche Zertifizierung in der EU nötig ist. Betroffene Firmen wurden durch den damit verbundenen administrativen und finanziellen Aufwand empfindlich getroffen. Solche sachfremden Vergeltungsmassnahmen bei Differenzen sind mit dem neu geschaffenen Verfahren zur Streitbeilegung nicht mehr zulässig.

Neu: Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten
Auch künftig wird die Beilegung eines Streits zwischen den beiden Vertragsparteien zunächst im Gemischten Ausschuss des betroffenen Abkommens diskutiert. Kann dort jedoch innerhalb von drei Monaten keine Einigung erzielt werden, können die Parteien neu ein Schiedsgericht einberufen. Dieses ist paritätisch zusammengesetzt und verfügt über eine gleiche Anzahl Richterinnen und Richter der EU wie der Schweiz. Zusammen wählen diese zudem ein unabhängiges Präsidium. Total umfasst das Schiedsgericht drei oder fünf Personen und ist damit weder ein Schweizer noch ein EU-Gericht, sondern ein gemeinsames unabhängiges Gremium. Die Richterinnen und Richter des Schiedsgerichts beurteilen den entsprechenden Sachverhalt. Halten sie dabei aufgrund von Unklarheiten die Auslegung von Rechtsbegriffen des EU-Binnenmarktrechts für nötig, rufen sie dafür den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, welcher die Auslegung vornimmt – und zwar ausschliesslich für die spezifische Rechtsfrage, für die er beigezogen wurde. Selbst entscheidet der EuGH aber nicht über den eigentlichen Streitfall, sondern gibt seine Beurteilung der betreffenden Frage zurück an das Schiedsgericht. Der abschliessende Entscheid bezüglich der Streitsache liegt immer beim Schiedsgericht. Befürchtungen, der Europäische Gerichtshof würde die Beurteilung einer Frage explizit gegen die Interessen der Schweiz vornehmen, sind nicht begründet, denn die Rechtsauslegung des EuGH ist für sämtliche Mitgliedstaaten gleichermassen verbindlich. Der EuGH kann zudem nicht auf eigene Initiative bei einem Schiedsgerichtsfall aktiv werden, sondern nur dann, wenn er vom Schiedsgericht beigezogen wird.
Ausgleichsmassnahmen bei Missachtung eines Schiedsgerichts- Entscheids
Grundsätzlich ist ein Entscheid des Schiedsgerichts für beide Vertragsparteien verbindlich. Wenn sie mit einem Entscheid jedoch nicht einverstanden ist, kann sich die Schweiz künftig auch weigern, diesen umzusetzen. In diesem Fall wäre die EU ihrerseits dazu berechtigt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, um das Gleichgewicht zwischen den Vertragspartnern wieder herzustellen, das durch die Nicht-Beachtung des Entscheids entstanden ist. Umgekehrt gilt dasselbe auch für die EU.
Ausgleichsmassnahmen einer Vertragspartei müssen verhältnismässig sein und dürfen nur im betreffenden Binnenmarktabkommen oder einem anderen Binnenmarktabkommen erfolgen. Die Partei, welche Ausgleichsmassnahmen plant, muss die Gegenpartei vorgängig informieren und vor der Umsetzung bestimmte Fristen einhalten. Ob Massnahmen verhältnismässig sind oder nicht entscheidet wiederum das Schiedsgericht selbst. Auch andere völkerrechtliche Verträge sehen Ausgleichsmassnahmen bei Vertragsverletzungen vor – beispielsweise im Rahmen der WTO oder verschiedener Freihandelsabkommen. Ein klar definiertes Streitbeilegungsverfahren stärkt tendenziell die Position der kleineren Vertragspartei, da für die Beendigung eines Streits ein klarer Ablauf definiert wird und damit Rechtssicherheit geschaffen wird. Willkürliche Vergeltungsmassnahmen der Gegenpartei sind dabei unzulässig.